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Regeln
[Festivalordnung]
Was sein muss, muss sein...

Bei Open Air-Veranstaltungen kann es auf Grund der Witterung zu unerwarteten Maßnahmen kommen (Unterbrechung der Darbietungen, Bereichsevakuierung, Zelträumungen,…). Diese Maßnahmen werden durch Lautsprecherdurchsagen und durch den Sicherheitsdienst angekündigt. Den Anordnungen des Sicherheitsdienstes ist in jedem Fall unwidersprochen Folge zu leisten.

1.1 GELTUNGSBEREICH

Diese Parkplatzordnung gilt für die ausgewiesen Parkplätze beim OpenAir Blechlawine in Mayrhofen. Mit dem Betreten/Befahren des Parkplatzes erkennt der Besucher die Parkplatzordnung sowie die einschlägig gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen vorbehaltlos an. Den Anweisungen des Sicherheitsdienstes/Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten. Dabei wird insbesondere auf das Hausrecht verwiesen. Am Parkplatz gilt die StVO.

1.2 VERBOTE

Die Platzvorgabe der Parkplätze ist einzuhalten, es ist verboten auf den Verkehrswegen zwischen den Parkreihen mit einem KFZ zu parken. Das Campen und das Aufstellen von Zelten oder das Errichten von Nachtlagern am Parkplatz ist ausnahmslos verboten.

1.3 VERANTWORTLICHKEITEN

Der Veranstalter haftet nicht für Personen- oder Sachschäden am Parkplatz.
Für mitgenommene und am Parkplatz befindliche Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung.

2.1 GELTUNGSBEREICH

Diese Platzordnung gilt für das Bühnengelände (sog. Kerngelände, inkl. Partybereich) beim OpenAir Blechlawine in Mayrhofen. Das Kerngelände darf von Besuchern nur mit gültiger Blechlawine Eintrittskarte bzw. gültigem VIP-Ausweis und den entsprechenden Eintrittsbändern und nur während der Öffnungszeit begangen werden.

Mit dem Betreten des Kerngeländes erkennt der Besucher die Platzordnung sowie die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen vorbehaltlos an.

Den Anweisungen des Sicherheitsdienstes/Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten. Dabei wird insbesondere auf das Hausrecht (Platzverbot) verwiesen. Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass sie andere Besucher weder belästigen, gefährden oder auf andere Weise beeinträchtigen.

Personen- und Behältnisdurchsuchung: Mit dem Zutritt zum Kerngelände erklärt sich der Besucher mit einer Personenkontrolle und einem Körpercheck einverstanden, ebenso mit der Durchsuchung von mitgenommenen Gegenständen (Taschen und dergleichen).

Der Besucher erteilt dem Veranstalter seine Zustimmung, jegliche Art von Aufzeichnungen, welche von ihm während seiner Anwesenheit am Veranstaltungsgelände gemacht werden, entschädigungslos und ohne zeitliche oder örtliche Einschränkung mittels beliebiger technischer Verfahren auszuwerten oder auszustrahlen.

2.2 VERBOTE

Das Mitnehmen folgender Gegenstände ist strengstens verboten:

  • Waffen oder gefährliche Gegenstände, die als Waffe oder Wurfgeschosse verwendet werden könnten
  • Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikflaschen, Plastikkanister und Hartverpackungen
  • Sperrige Gegenstände wie Hocker, Stühle, Kisten
  • Stangen, Schirme, Fackeln, Stöcke
  • Pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, bengalisches Feuer und dergleichen
  • Kettengürtel, Nietbänder und Nietgürtel (Spitznieten)
  • Flugblätter, sofern dies nicht vom Veranstalter erlaubt wurde
  • Drogen
  • Betäubungsmittel
  • Tiere

Weiters ist verboten:

  • Das Werfen von Gegenständen jeglicher Art
  • Das Mitnehmen von Speisen
  • Stagediving und Crowdsurfen
  • Das Drängeln innerhalb des Veranstaltungsgeländes, bei den Zu- und Abgängen zu den Bühnenbarrieren und zu den Ein- und Ausgängen
  • Das Verstellen der Fluchtwege und Notausgänge
  • Das Anzünden von Gegenständen (Ausnahme: legale Rauchwaren)
  • Das Verrichten der Notdurft außerhalb der Toiletten
  • Einrichtungen wie Duschanlagen, chemische Toiletten und weitere vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Gegenstände zu beschädigen, zu verändern (umwerfen, anzünden und ähnliches).
  • Das Beschädigen von Zaunelementen, sowie das Beklettern und das Umwerfen dieser Zaunelemente.
  • Das Betreten der Bühnen und des Backstagebereiches.

2.3 VERANTWORTLICHKEITEN

  • Für mitgenommene Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
  • Der Besuch der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für Personen und Sachschäden.
  • Bei Konzerten kann es auf Grund der Lautstärke zu Hörschäden oder anderen gesundheitlichen Schäden kommen. Der Veranstalter übernimmt für allfällige auftretende Schäden keine Haftung.
  • Für Schäden aller Art, die Besucher auf dem Kerngelände erleiden, wird seitens des Veranstalters nur gehaftet, wenn die Schäden durch den Veranstalter oder dessen Vertreter oder Bevollmächtigten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.
  • Nach Veranstaltungsende, bzw. nach der Sperre des Kerngeländes übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftungen, die im Zusammenhang mit Besuchern, welche sich noch am Kerngelände befinden, bzw. dieses nach der Sperre wieder betreten, stehen.
  • Die Platzordnung gilt ab Beginn der Aufbauzeiten für das OpenAir Blechlawine und kann jederzeit abgeändert werden. Sie endet mit der Beendigung des Abbaus nach dem OpenAir Blechlawine.
  • Die Missachtung dieser Platzordnung kann zum Platzverbot und Verlust der Eintrittsberechtigung zum OpenAir Blechlawine führen. Der Sicherheitsdienst vertritt das Hausrecht.